



In der Satzung des Centrum e.V. sind die wichtigsten Ziele und Regeln des Vereins festgelegt. Dies ist für Mitglieder, die verschiedene Dinge nachlesen wollen ebenso gedacht, wie für interessierte Firmen und andere, die sich für eine Mitgliedschaft im CENTRUM interessieren.
Die letzte Satzungsänderung gab es im Jahr 2008, als eine stärkere Öffnung des Centrums bei der Zielgruppe und inhaltlicher Art festgeschrieben wurde.
Zum Ausdrucken und Nachlesen haben wir Ihnen die Satzung zum Download als PDF-Datei bereitgestellt.
Der Verein führt den Namen DAS CENTRUM e.V. - GEMEINSAM FÜR BARSINGHAUSEN -
Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
Der Verein ist beim Finanzamt Hannover-Land als eingetragener Verein angemeldet.
Der Verein verfolgt keinerlei Erwerbszwecke.
Das CENTRUM e.V. ist eine Interessenvertretung von in Barsinghausen ansässigen Geschäften, Unternehmen, Vereinen, Verbänden und Personen. Als Verein vertritt es diese Interessen gegenüber Stadt und Politik sowie in der öffentlichen Diskussion und Entscheidungsfindungen.
Ein zentrales Ziel des CENTRUM e.V. ist es, den Standort Barsinghausen zu stärken und zwar durch ein aktives Engagement für den Wirtschaftsstandort und für die Stärkung der Kaufkraftbindung zum Vorteil aller in Barsinghausen ansässigen Unternehmen. Zu diesem Zweck werden von uns die Kräfte aus der Wirtschaft ebenso gebündelt, wie Immobilieneigentümern und Privaten Möglichkeiten zu engagierter Mitwirkung gegeben.
Als CENTRUM e.V. haben wir als entscheidendes Ziel die Stadtentwicklung in Barsinghausen zu verbessern, die Frequenz von Besuchern und Bewohnern zu erhöhen, die Attraktivität der Stadt zu vergrößern und die wirtschaftliche Situation der ansässigen Einzelhändler und anderer Firmen positiv zu beeinflussen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr begann mit dem 1. März 1994 und war ein Rumpfwirtschaftsjahr.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die eine selbständige Tätigkeit in Barsinghausen ausübt. Daneben gibt es für Freiberufler (u. a. Ärzte, Architekten, Anwälte, Notare, Steuer- und Unternehmensberater), Vereine und Verbände, Grundeigentümer und Private die Möglichkeit zu einer Fördermitgliedschaft. Diese wird ohne Stimmrecht ausgeübt.
Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
Die Richtlinien für die Beitragsbemessung in Form einer Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
2. Darüber hinaus sind alle Mitglieder verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und beitragsrelevante Veränderungen wie Lage, Mitarbeiterzahl usw. mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod oder durch Auflösung der juristischen Person;
2. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich zugeht;
3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grunde statthaft, insbesondere wenn ein Mitglied den Verein in der Öffentlichkeit schädigt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind oder ein Mitglied trotz zweimaliger Erinnerung nach Fälligkeit den Beitrag nicht zahlt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist schriftlich mitzuteilen. Bei Anfechtung dieses Beschlusses durch das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit;
4. bei Aufgabe des Geschäftes oder sonstiger Beendigung der selbständigen Tätigkeit des Mitglieds.
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus
einem Vorsitzenden,
einem Schriftführer,
einem Kassenführer,
und je einem Stellvertreter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer. Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar der Vorstand in den Jahren mit gerader Jahreszahl und die Stellvertreter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder oder deren Beauftragte. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Jedes Vorstandsmitglied ist wieder wählbar.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Aufstellung eines Jahresberichtes;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 3 Tage. Diese Frist braucht nicht eingehalten werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll vom Schriftführer aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Eine Kreditaufnahme ist auf höchstens 5.200,00 Euro begrenzt. Eine Inanspruchnahme ist bei einstimmigem Beschluss des Vorstandes möglich und auf ein Jahr zu beschränken.
Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand die Vereinsgeschäfte aufnimmt.
Mindestens einmal im Jahr, binnen 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder durch eine Anzeige in der hiesigen Presse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzubringen, der dann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung öffentlich ergänzt.
In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene ordentliche Mitglied eine Stimme, Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
2. Entlastung des Vorstandes.
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und des Werbebeitrages.
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
7. Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes im Falle der Beschwerde gegen einen entsprechenden Vorstandsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Wahl des Vorstandes muss schriftlich und geheim durchgeführt werden. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Wahl öffentlich stattfinden, bei einstimmigem Votum der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder einberufen werden.
Die Kassenführung des Vereins wird jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes beschließt, zu berichten.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Viertel der Mitglieder des Vereins erfolgen.
Über die Auflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens des Vereins beschließt die hierzu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen wird entsprechend dem gefassten Mitgliederversammlungs-Beschluss aufgeteilt.
Stand April 2008